Förderung

Informationen für Eigentümer*innen

Seit dem Jahr 2015 befindet sich die Stadt Gronau (Leine) mit dem Fördergebiet „Gronau Innenstadt“ in dem Städtebauförderungsprogramm 
„Lebendige Zentren“. Doch was wird damit vor Ort bewirkt? Und was bedeutet die Stadtsanierung für Sie als Eigentümer*innen?

Allgemeines zur Förderung privater Maßnahmen

Die Möglichkeiten, Ziele und Zwecke der Stadtsanierung für die Gebäude-eigentümer*innen im Sanierungsgebiet Innenstadt sollen an dieser Stelle übersichtlich und transparent dargestellt werden. Einen schnellen Überblick liefert der nebenstehende Flyer mit Informationen zum Sanierungsprozedere und Möglichkeiten der Förderung privater Vorhaben mit Mitteln der Städtebauförderung. Weitere Informationen zu Begrifflichkeiten und Pflichten im Sanierungsgebiet finden Sie in unserem Sanierungs-ABC weiter unten. 

Förderfähig sind bspw.:

  • bauliche Maßnahmen zum Erhalt des baukulturellen Erbes
  • Modernisierung und Instandsetzung erhaltenswerter Gebäude, historischer Ensembles oder sonstiger baulicher Anlagen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung
  • Gebäudemaßnahmen zur Wiederherstellung und Erhalt des historischen Stadtbildes (bspw. Freilegung von Fachwerk, Rückbau Fassadenveränderungen)
  • die Erneuerung des baulichen Bestandes
  • Sofern andere Fördermittel zur Verfügung stehen (Denkmalschutz, KfW, Wohnraumförderung des Landes Niedersachsen) sind diese vorrangig einzusetzen oder anzurechnen.
  • Die aus der Maßnahme entstehenden förderungsfähigen Kosten müssen gemäß Kostenschätzung mindestens 2.500 € (brutto) betragen.
  • Für Nichtdenkmäler wird eine Pauschalförderung von 30% der förderfähigen Kosten angesetzt. Maximal bis zu 30.000 €.
  • Für Gruppen- und Einzeldenkmäler wird eine Pauschalförderung von 40% der förderfähigen Kosten angesetzt. Maximal bis zu 50.000 €.
  • Für Modernisierungsvorunter-suchungen wird eine Pauschal-förderung von 50% der Kosten angesetzt. Maximal bis zu 7.500 €.
  • Die vorgenannten Höchstgrenzen der Pauschalen sind gemäß der Städtebauförderungsrichtlinie dynamisch gestaltet (Baupreisindexsteigerung). Der Höchstbetrag wird jährlich durch die NBank veröffentlicht.
  • Arbeiten die in Eigenleistung ausgeführt wurden, werden mit maximal 12€ die Stunde berücksichtigt. Dabei kann der Kostenanteil der Eigenleistungen maximal der 30% der zuwendungsfähigen Kosten betragen.
  • Sollten die Leistungen mit dem eigenen Unternehmen ausgeführt werden, so sind diese Kosten (ohne Gewinnzuschlag) förderfähig, wenn das eigene Unternehmen nachweislich für die Leistungen qualifiziert ist.
  1. Stellung eines formlosen Antrags auf Förderung des Vorhabens bei der Stadt Gronau (Leine)
  2. Einreichung der Angebote von Handwerksunternehmen oder Kostenschätzungen eines*r Architekt*in
  3. Nach erfolgreicher Antragstellung ist die Förderung aller Kosten von Bau- und Ordnungsmaßnahmen (einschließlich energetischer Maßnahmen) am/im Gebäude möglich
  4. vertragliche Regelung der Förderungshöhe vor Maßnahmenbeginn
  5. Auszahlung der Förderung erfolgt nach Rechnungslegung

Mit der Maßnahme darf erst nach Antragstellung und Abstimmung mit der Samtgemeindeverwaltung begonnen werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Zuschusses besteht jedoch nicht.

Sollte Ihr Gebäude nicht für eine Förderung im Rahmen der Stadtsanierung in Frage kommen, besteht mit dem Fassadenprogramm der Stadt Gronau (Leine) eine weitere Fördermöglichkeit für die Gebäudesanierung in der Innenstadt. 

  • Gestaltung von straßenseitigen Gebäudefassaden
  • Beseitigung später angebrachter Fassadenbehänge an Straßenseiten (Holz-, Kunststoff- oder Eternitverkleidungen)
  • Freilegung und Restaurierung straßenseitiger verputzter Fachwerk-Gebäudefassaden
  • Eindeckung von Dächern mit roten Tonfalzziegeln
  • Einsatz von Holzsprossenfenstern sowie Holzfenstern
  • Einsatz von Hauseingangstüren aus Holz
  • Reinigung von Fachwerkfassaden.

Voraussetzung ist, dass Ihr Gebäude innerhalb des historischen Stadtkerns liegt, unter Denkmalschutz steht oder ein baukulturell erhaltenswertes Gebäude ist, oder aber auch aufgrund seiner Ensemblewirkung und / oder des Standortes von Bedeutung ist.
Die vorgesehenen Maßnahmen müssen vor Beginn des Umbaus von einem sachverständigen Berater beurteilt werden und ein Antrag mit den Einzelheiten der Maßnahme, dem Ausführungszeitraum und den Kostenanschlägen oder Eigenleistungen bei der Stadt eingereicht werden.

Wichtige Informationen und Anträge:

Sanierungs-ABC

Auskunftspflicht

Eigentümer*innen innerhalb des Sanierungsgebietes sind für die Laufzeit der Sanierung gegenüber der Stadt zur Auskunft nach § 138 BauGB verpflichtet, z.B. über Tatsachen und Kenntnisse, die zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit des Gebietes dienen oder zur Vorbereitung und Durchführung der Sanierung erforderlich sind.

Ausgleichsbeträge

Die Sanierungsmaßnahme hat im Wesentlichen die Verbesserung oder Umgestaltung des betreffenden Gebietes zur Behebung der städtebaulichen Missstände zum Ziel. Durch die Sanierungsmaßnahmen erreichte Verbesserungen schlagen sich in der Regel in einer sanierungsbedingten Wertsteigerung des Bodenwertes nieder.
Die Differenz zum Anfangswert eines Grundstückes und den Endwerten nach der Sanierung, bestimmt die Höhe der Ausgleichsbeträge. Damit sollen Grundstückseigentümer*innen an der Aufwertungsmaßnahme beteiligt werden. Ausgleichsbeträge sind dabei in der Regel viel niedriger als Straßenausbaubeträge.

Beratungsgespräch

Bei Planungen zur Modernisierung und/oder Instandsetzung Ihres Gebäudes ist ein kostenfreies Beratungsgespräch mit der Samtgemeindeverwaltung zu vereinbaren. Im Gespräch werden Ihnen weiterführende Informationen zum Sanierungsablauf gegeben, der Antragsumfang abgestimmt und Fragestellungen können persönlich erläutert werden. Zudem wird die Förderfähigkeit des Vorhabens geprüft.

 

Kontaktieren Sie die Ansprechpersonen der Samtgemeinde Leinebergland oder der NLG Hannover (Niedersächsische Landgesellschaft mbH).

Fördergrundsätze

Für die Beanspruchung von Fördermitteln der Städtebauförderung gilt:

  • Fördermittel müssen vor Baubeginn einer Maßnahme beantragt und bewilligt werden.
  • Hierfür ist ein formloser Antrag bei der Stadt einzureichen (Informationen zur Maßnahme und dem Sanierungsobjekt, planerische Vorbereitung, etc.)
  • Die zu fördernde Maßnahme muss zweckmäßig und/oder wirtschaftlich sein.
  • Die Maßnahme muss den städtebaulichen, gestalterischen und denkmalpflegerischen Anforderungen entsprechen.
  • Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Städtebauförderungsmitteln.

Genehmigungspflicht

Mir der Eintragung des Sanierungsvermerks, werden folgende Rechtsvorgäng gem. §§ 144 / 145 BauGB genehmigungspflichtig und sind bei der Stadt anzumelden:

 

  • Verkauf oder Veräußerungen durch Erbbaurecht
  • Änderung, Aufhebung oder Begründung einer Baulast
  • Teilung eines Grundstückes
  • Wertsteigernde Baumaßnahmen

Sanierungsgebiet

Das Sanierungsgebiet „Gronau Innenstadt“ ist mit Satzungsbeschluss am 14.09.2015 förmlich festgelegt worden. Mit der Aufnahme in das Städtebauförderungsprogramm und der förmlichen Festlegung als Sanierungsgebiet können Städtebauförderungsmittel eingesetzt werden und Maßnahmen verschiedener Art finanziell gefördert werden. Die Grundstücke innerhalb des Sanierungsgebietes erhalten im Grundbuch einen „Sanierungsvermerk“.

Sanierungsvermerk

Durch den Sanierungsvermerk wird kenntlich gemacht, dass ein Grundstück in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt. Die Eigentümer erhalten damit gewisse Rechte (z.B. Förderung von Vorhaben), aber auch Pflichten (z.B. Auskunftspflicht gem. § 138 BauGB). Mit dem Sanierungsvermerk, müssen Veränderungen der Grundbucheintragungen die Zustimmung der Stadt erhalten. Dies dient dem Zweck erschwerende Veränderungen, die dem zügigen Ablauf der Sanierung schaden, vorzubeugen.
Der Sanierungsvermerk hat lediglich eine Informations- und Sicherungsfunktion für den Grundstücksverkehr, das betroffene Grundstück wird dadurch nicht „belastet“. Nach Abschluss des Sanierungsverfahrens wird der Sanierungsvermerk bei allen Grundstücken im Sanierungsgebiet gelöscht.

Städtebauförderung

Das Bund-Länder Instrument der Städtebauförderung gibt es seit den 1970er Jahren, um Kommunen bei der städtebaulichen Erneuerung und Entwicklung zu unterstützen. Die Finanzierung der Städtebauförderung ist dabei als Gemeinschaftsfinanzierung von je 1/3 Bund, Land und Gemeinde angelegt. Schwerpunkte der Städtebauförderung liegen bspw. auf der Stärkung und Entwicklung städtebaulicher Funktionen von Innenstädten und Ortsteilzentren, Wiedernutzung von Flächen und nachhaltige Flächennutzung (auch Zwischennutzung) oder bauliche Maßnahmen zur Behebung sozialer Missstände.

Steuerliche Abschreibung

Für bestimmte Herstellungs- und Anschaffungskosten oder Erhaltungsaufwand bei Gebäuden, können Eigentümer in förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten von einer erhöhten steuerlichen Abschreibung profitieren, sofern die Kosten nicht anderweitig durch die Städtebauförderung gedeckt sind.
Auch hierfür müssen die Durchführung und das Vorhaben bei der Stadt bekannt sein und ein Modernisierungs- und Instandsetzungsvertrag mit der Stadt abgeschlossen werden, damit eine steuerliche Abschreibung erfolgen kann.

Zuwendungsfähige Maßnahmen

Beispiele für zuwendungsfähige Maßnahmen:
 
  • Instandsetzung von Fassaden, Dächern und Wänden
  • Wärmedämmende Maßnahmen
  • Erneuerung von Fenstern
  • Schaffung von Barrierefreiheit innerhalb und außerhalb von Gebäuden
  • Herstellung von Belichtungen
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